1zu33

Terms & Conditions

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der 1zu33 GmbH („1zu33“)

1 Geltung | Schriftform | Rechtswahl | Teilunwirksamkeit

1.1 Für jede Form der Lieferung oder sonstigen Leistungserbringung durch 1zu33 gelten ausschließlich diese allgemei­nen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Der Gültigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen.

1.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB durch gesonderte Vereinbarung oder der im Geltungsbereich dieser AGB geschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Kündigungen und sonstige Erklärungen, die auf die Beendigung oder Aufhebung von Vertragsverhältnissen gerichtet sind, haben gleichfalls schriftlich zu erfolgen. Eine Änderung oder Ergänzung dieser AGB erfasst lediglich die Lieferung oder Leistungserbringung, auf welche sich die gesonderte Vereinbarung bezieht. Eine generelle Änderung oder Ergänzung dieser AGB durch 1zu33 wird mit ihrer besonderen Bekanntgabe gegenüber dem Vertragspartner auch in Bezug auf laufende Vertragsverhältnisse wirksam, wenn der Vertragspartner dem nicht innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe widerspricht.

1.3 Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und 1zu33 einschließlich der Frage nach deren Zustandekommen ist allein das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.

1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Soweit solche Verträge in einzelnen Bestimmungen unwirksam sein oder eine Lücke enthalten sollten, sind der Vertragspartner und 1zu33 an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder Lücke zur Schaffung einer wirksamen Regelung verpflichtet, die dem, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben, am nächsten kommt.

 

 

2 Vertragsschluss | Rat | Auskunft | Leistungserbringung durch Dritte

2.1 Angebote von 1zu33 sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge des Vertragspartners gelten nicht vor einer Auftragsbestätigung durch 1zu33, die auch mündlich erfolgen kann, als angenommen, es sei denn, dass 1zu33 durch Tätigwerden auf Grund entsprechenden Auftrages oder sonst eindeutig zu erkennen gibt, dass der Auftrag angenommen ist.

2.2 Der Inhalt und Umfang der Beauftragung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung durch 1zu33. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ist nicht geschuldet. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, steht 1zu33 das Recht zu, die Methode und die Art der Leistungserbringung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen.

2.3 Ohne das Vorliegen einer abweichenden Vereinbarung umfassen erteilte Aufträge nicht die Verpflichtung von 1zu33 zur Abgabe von Auskünften, Rat oder ähnlichen Stellungnahmen. Soweit 1zu33 solche Stellungnahmen dennoch abgibt, sind diese als unverbindliche Anregungen zu verstehen. Der Vertragspartner ist im Übrigen verpflichtet, bei mündlichen Stellungnahmen, die für ihn von erhebli­cher Bedeu­tung sind oder als Grundlage wesentlicher Entscheidungen dienen sollen, eine schriftliche Bestätigung zu verlangen. Andernfalls kann er sich auf die Verbindlichkeit der Stellungnahme nicht berufen, es sei denn, 1zu33 wäre im Einzelfall und auf Grund des erteilten Auftrages zu einer solchen Stellungnahme verpflichtet und hätte vorsätzlich oder grob fahrlässig eine fehlerhafte Stellungnahme abgegeben.

2.4 1zu33 ist berechtigt, sich zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen eines oder mehrerer Subunternehmer oder sonst geeignet erscheinender Dritter zu bedienen.

 

 

3 Rechnung | Vergütung | Preiserhöhung | Vorschuss | Kostenvoranschlag

3.1 Rechnungen von 1zu33 sind innerhalb von 14 Tagen ab deren Zugang beim Vertragspartner ohne Abzug zur Zahlung fällig. Rechnungen können auch elektronisch übermittelt werden. Wiederkehrend vereinbarte Zahlungen sind zum jeweiligen Monatsende oder sonst vereinbarten Ende einer Zeitperiode fällig. Preise verstehen sich grundsätzlich netto, also exklusive der bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erhebenden Umsatzsteuer.

3.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Vergütungs- oder sonstige Zahlungsanspruch von 1zu33 für jede einzelne Lieferung oder Leistung, sobald diese erbracht wurde. Alle Lieferungen und Leistungen, die nicht ausdrücklich von dem vereinbarten Honorar umfasst werden, sind gesondert zu vergüten.

3.3 Die angemessene Erhöhung der Preise durch 1zu33 bleibt für den Fall vorbehalten, dass geltende gesetzliche Regelungen oder sonstige allgemeingültige und von 1zu33 zu beachtende Bestimmungen während der Durchführung des Auftrags geändert werden und sich der Aufwand zur Erbringung der Lieferung oder Leistung für 1zu33 hierdurch erhöht. Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen bleiben Preiserhöhungen auch wegen steigender Personal- oder Materialkosten vorbehalten. Dies gilt nicht im Fall der Vereinbarung eines Festpreises. Preiserhöhungen werden bei Bekanntgabe gegenüber dem Vertragspartner unter Angabe von Einzelheiten begründet.

3.4 1zu33 ist berechtigt Vorschüsse zu verlangen, die innerhalb von 7 Werktagen ab der Bekanntgabe des Verlangens zur Zahlung fällig werden. Vorschüsse können auch für nicht in sich abgeschlossene Teile einer Lieferung oder Leistung verlangt werden.

3.5 Kostenvoranschläge von 1zu33 sind unverbindlich. 1zu33 wird dem Vertragspartner unverzüglich Mitteilung machen, wenn ein Überschreiten der veranschlagten Kosten vorauszusehen ist.

 

 

4 Termine | Nachfrist | Abnahme | Mängelrügen | Nacherfüllung

4.1 Terminvereinbarungen und Lieferfristen werden von 1zu33 mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Die Begründung eines Fixgeschäfts bedarf stets einer besonderen und schriftlichen Vereinbarung. Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen gründen sich von 1zu33 mitgeteilte Termine und Fristen auf eine Schätzung des Arbeitsaufwandes nach den Angaben des Vertragspartners. Termine und Fristen sind insgesamt nur verbindlich, wenn dies schriftlich ver­einbart ist. Fest vereinbarte Fristen beginnen erst zu laufen, wenn der Vertragspartner seinen im Einzelfall bestehenden Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Fest vereinbarte Termine werden um die Dauer eines entsprechenden Versäumnisses des Vertragspartners hinausgeschoben.

4.2 Versäumt 1zu33 verbindliche Termine oder Fristen für die Lieferung oder sonstige Leistung, hat der Vertragspartner 1zu33 eine Frist zur Nachlieferung oder -leistung von zwei Wochen einzuräumen. Die Nachfrist hat aber nicht länger zu sein als die ursprünglich zur Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung bestimmte Frist.

4.3 1zu33 kann jeden in sich abgeschlossenen Teil einer zu erbringenden Leistung gesondert zur Abnahme vorlegen.

4.4 Der Vertragspartner hat Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Liefergegenstandes oder des Ergebnisses einer sonstigen Leistung schriftlich gegenüber 1zu33 anzuzeigen. Anderenfalls gilt der Liefergegenstand oder das Leistungsergebnis wegen solcher Mängel als mangelfrei angenommen. Ist der Vertragspartner Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so verbleibt es für die Pflicht zur Untersuchung und Mängelrüge bei der gesetzlichen Regelung des
§ 377 HGB. Erbringt 1zu33 gegenüber einem solchen Vertragspartner eine Dienst- oder Werkleistung, so hat dieser das Ergebnis einer solchen Leistung sofort, längstens aber innerhalb von einer Woche ab dessen Erhalt zu untersuchen und offensichtliche Mängel schriftlich gegenüber 1zu33 anzuzeigen. Das Leistungsergebnis gilt anderenfalls und wegen solcher Mängel als mangelfrei angenommen. Für die Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Für alle Vertragspartner gilt gleichermaßen: Zeigen sich später Mängel an einem Liefergegenstand oder dem Ergebnis einer sonstigen Leistung, so sind diese innerhalb von vier Wochen ab ihrer Entdeckung schriftlich gegenüber 1zu33 anzuzeigen. Anderenfalls gilt der Liefergegenstand oder das Leistungsergebnis auch wegen solcher Mängel als mangelfrei angenommen.

4.5 Ist die Lieferung oder sonstige Leistung von 1zu33 nicht mangelfrei, hat der Vertragspartner einen Anspruch auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Vertragspartners durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgen. 1zu33 ist berechtigt, die von dem Vertragspartner gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung ist die Minderung oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Vertragspartner ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat 1zu33 die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

 

 

5 Haftung für Mängel | Verjährungsfristen | sonstiger Schaden | Garantie

5.1 Rechte des Vertragspartners wegen Mängeln an Liefergegenständen auf Nacherfüllung, Schadens- und Aufwendungsersatz (§ 437 BGB) oder wegen Mängeln an den Ergebnissen einer sonstigen Leistung auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Schadens- und Aufwendungsersatz (§ 634 BGB) verjähren (abweichend von § 438 und § 634a BGB) in einem Jahr. Dies gilt in folgenden Fällen nicht: Wenn 1zu33 den Mangel arglistig verschwiegen hat; wenn die Lieferung von 1zu33 ein Bauwerk ist; wenn der Liefergegenstand gemäß seiner üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet wird und einen Mangel dort verursacht; wenn die sonstige Leistung von 1zu33 ein Bauwerk oder ein Werk darstellt, dessen Erfolg in einer Planungs- oder Überwachungsleistung für ein Bauwerk besteht; wenn 1zu33 eine Garantie für die Beschaffenheit einer sonstigen Leistung übernommen hat; wenn der Vertragspartner ein Verbraucher ist. Auch dem Vertragspartner als Verbraucher gegenüber ist die Verjährung der genannten Ansprüche wegen Mängeln an sonstigen Leistungen aber auf ein Jahr verkürzt, wenn die Leistung von 1zu33 weder in der Lieferung einer beweglichen Sache noch einer von 1zu33 herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sache besteht. Bei der Lieferung einer gebrauchten beweglichen Sache übernimmt 1zu33 keinerlei Haftung für Mängel.

5.2 Das Recht des Vertragspartners zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt.

5.3 Soweit 1zu33 bezüglich eines Liefergegenstandes oder des Ergebnisses einer sonstigen Leistung eine Garantie abgegeben hat, haftet 1zu33 auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Eigenschaft, Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an dem Liefergegenstand oder Leistungsergebnis selbst eintreten, haftet 1zu33 allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Garantie erfasst ist.

 

 

6 Aufrechnung | Zurückbehaltung | Leistungsverweigerung | Abtretungsverbot

6.1 Für den Vertragspartner ist die Aufrechnung mit Forderungen von 1zu33 nur wegen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten, eigenen Forderungen möglich. Ist der Vertragspartner Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist auch die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes für ihn ausgeschlossen, es sei denn, ein solches Recht wäre unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

6.2 Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners berechtigen 1zu33, die Fortsetzung der Tätigkeit ohne Rück­sicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von Vorauszahlungen und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

6.3 Die Übertragung von Forderungen des Vertragspartners bedarf der schriftlichen Einwilligung von 1zu33.

 

 

7 Abwicklung von Verträgen | Aufwendungsersatz | Vergütungsanspruch

Im Falle des Rücktritts, der Kündigung, der Anfechtung oder des Widerrufs hat 1zu33 Anspruch auf Ersatz aller bis dahin entstandenen Aufwendungen sowie auf Zahlung einer dem tatsächlichen Leistungsaufwand entsprechenden Vergütung. 1zu33 kann den Aufwendungsersatz wie auch die Vergütung einzeln oder zusammen pauschalieren und hiernach bis zu 20 % der Aufwendungen oder der Vergütung für den gesamten Auftrag fordern. Dem Vertragspartner ist in einem solchen Fall der Nachweis gestattet, dass die tatsächlichen Aufwendungen oder die dem tatsächlichen Leistungsaufwand entsprechende Vergütung wesentlich niedriger ist als die von 1zu33 bestimmte Pauschale.

 

 

8 Urheber- und Leistungsschutzrecht | Vertraulichkeit

8.1 1zu33 behält sich Urheberrechte und Leistungsschutzrechte an Liefergegenständen und Leistungsergebnissen, an denen solche Rechte entstehen können, ausdrücklich vor.

8.2 1zu33 überträgt dem Vertragspartner die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Nutzungsrechte gehen also nur insoweit auf den Vertragspartner über, wie dies aus der Auftragserteilung in inhaltlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht hervorgeht.

8.3 1zu33 macht im Zusammenhang mit einem Auftrag gewonnene Erkenntnisse nur dem Vertragspartner zugänglich, es sei denn, im Einzelfall wäre Abweichendes vereinbart. 1zu33 wird Informationen, die nicht bereits öffentlich bekannt oder zugänglich sind, vertraulich behandeln. 1zu33 darf aber Ergebnisse zur innerbetrieblichen Auswertung verwenden und Kopien von überlassenen Unterlagen zu den eigenen Akten nehmen.

 

 

9 Haftung und höhere Gewalt

9.1 Für die Haftung von 1zu33 hinsichtlich jeder Form verschul­densabhängiger Haftung einschließlich deliktischer Anspruchsgrund­lagen gilt: 1zu33 haftet uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder auf Arglist von 1zu33, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungs­gehilfen beruhen. 1zu33 haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). 1zu33 haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Pflichten haftet 1zu33 im Übrigen nicht. Hat 1zu33 das vertragstypische Risiko durch eine (Vermögensschaden-)Haftpflichtversicherung abgedeckt, ist die Haftung von 1zu33 der Höhe nach begrenzt auf die Versicherungssumme. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist, tritt 1zu33 bei Vorliegen der entsprechenden Vorausset­zungen bis zur Höhe der Versicherungssumme mit eigenen Ersatzleist­ungen ein. Soweit die Haftung von 1zu33 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen von 1zu33.

9.2 Sofern der  erteilte Auftrag mit besonderen Risiken in Bezug auf die Schutzgüter Leben, Körper und Gesundheit oder der Gefahr des Eintritts besonders hoher Vermögensschäden behaftet ist, hat der Vertragspartner 1zu33 hierauf bei Auftragserteilung hinzuweisen.

9.3 Bei der Höhe des von 1zu33 oder dem Vertragspartner etwa zu leistenden Schadensersatzes sind nach Treu und Glauben die jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung und gegebenenfalls auch der Wert der zu erbringenden Leistung zu Gunsten des jeweils verpflichteten Teils angemessen zu berücksichtigen.

9.4 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, Epidemien, behördliche Maßnahmen und sonstige, unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien den Vertragspartner und 1zu33 für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die betroffene Vertragspartei in Verzug befindet. Der Vertragspartner und 1zu33 werden sich im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zukommen lassen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anpassen.

 

 

10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1 Erfüllungsort ist der Sitz von 1zu33.

10.2 Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand für Klagen der Sitz von 1zu33.

10.3 Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Vertragspartners zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Vertragspartner nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist als Gerichtsstand ebenfalls der Sitz von 1zu33 vereinbart.